Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl.
S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch
weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erschienen ist.
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